Details zur Sachkundeprüfung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
1. Rechtsgrundlagen
- eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften beziehungsweise
- bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können.
2. Die Sachkundeprüfung
2.1 Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Den Nachweis der Sachkundeprüfung muss jeder erbringen, der
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr macht (zum Beispiel Citystreifen; Sicherheitspersonal in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren oder Bahnhöfen)
- vor Ladendieben schützt (zum Beispiel Ladendetektive; Türsteher im Eingangsbereich von Läden)
- als externe Wachperson den Einlassbereich gastgewerblichen Diskotheken bewacht (zum Beispiel Türsteher).
- Personen mit Leitungsfunktionen bei Großveranstaltungen und in Flüchtlingsunterkünften.
- Personen mit bestimmten durch Prüfungszeugnisse belegten Ausbildungsabschlüssen (Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bei Polizei, Bundesgrenzschutz, Feldjägern, im Justizvollzugsdienst oder Fachkräfte für Schutz und Sicherheit, Werkschutzfachkräfte, Werkschutzmeister) sind von der Sachkundeprüfung befreit.
- Besitzstandschutz (und damit ebenfalls Befreiung) genießen auch Personen, die mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren. Befugt bedeuted in der Regel, dass die 40-stündige Unterrichtung vorher besucht wurde.
2.2 Wo und wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden?
2.3 Gibt es Eingangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung?
2.4 Was kostet die Sachkundeprüfung?
2.5 Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
- Die Prüfung findet in der Regel an einem Tag statt, falls es nicht bei der Anmeldung anders angegeben ist.
- Vormittags findet die schriftliche Prüfung statt. Sie dauert 120 Minuten
- Nachmittags werden die Prüflinge mündlich geprüft. Für jeden Prüfling stehen 15 Minuten zur Verfügung, der Prüfungsausschuss besteht aus drei Personen.
- Wird die Prüfung bestanden, bekommt der Prüfling eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
- Die Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr fällt dann nochmals an.
2.6 Was ist Prüfungsgegenstand?
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Gewerbe- und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
2.7 Gibt es weitere Vorschriften für die Bereiche, die der Sachkundeprüfung unterliegen?
2.8 Wichtige Hinweise für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) und
- zuverlässig ist (das heißt keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis – unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.
3. Die Unterrichtung
3.1 Was ist Zweck der Unterrichtung?
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Es wird mindestens das Sprachniveau B1 gefordert und muss im Zweifel nachgewiesen werden. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.
3.2 Wer muss am Unterrichtungsverfahren teilnehmen?
3.3 Wo wird die Unterrichtung durchgeführt?
3.4 Was ist wichtig für das Bewachungspersonal?
- Unterrichtungsdauer: mindestens 40 Stunden je 45 Minuten
- Inhalt: wurde erweitert um Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen.
- Verständniskontrolle: durch mündliche und schriftliche Fragen an die Teilnehmer im Rahmen des Unterrichts.
3.5 Was ist wichtig für den Unternehmer?
3.6 Was kosten die Unterrichtungen?
3.7 Wichtige Hinweise für Bewachungstätigkeiten
- zuverlässig ist (das heißt keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis – unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister – hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahme: wer eine einschlägige Berufsausbildung mit abschließender erfolgreicher Prüfung absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden) und
- die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers hat (vergleiche frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) oder
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vergleiche § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann.
4. Keine Bewachungstätigkeiten sind beispielsweise
- Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Objektbetreibers (der Kaufhausangestellte, der im Kaufhaus auch bewacht oder der Angestellte, der Pförtnerdienste ausübt.)
- ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentrale, Installation von Notruf- und Alarmanlagen
- Babysitten
- Kinderbetreuung in Kaufhäuser
- Hostessendienst und Auskunftserteilung bei Messen et cetera
- Parkplatzeinweiser, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
- Reine Fahrer- und Kundendiensttätigkeiten (außer es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert und es ist offensichtlich oder vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, zum Beispiel Geld- und Werttransporte)
- Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen