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Erscheinung:06.05.2020 | Geschäftszeichen GW 3-GW 2206-2019/0001 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 02/2020 (GW)

Mit diesem Rundschreiben konkretisiert die BaFin die nachfolgenden Verordnungen hinsichtlich des Prüfungs- und Berichtszeitraums sowie des Prüfungsturnus für die Berichterstattung über die getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie ggf. der sonstigen strafbaren Handlungen.

Das Rundschreiben richtet sich an die Jahresabschlussprüfer von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten und Kapitalverwaltungsgesellschaften (im Folgenden Institute genannt)

§ 26 Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (PrüfbV)
Ermächtigungsgrundlage: § 29 Abs. 4 Kreditwesengesetz (KWG)

§ 43a Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungs-unternehmen (PrüfV)
Ermächtigungsgrundlage: § 39 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

§ 15 Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungs-institute und E Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV)
Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

§ 12 Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen (KAPrüfbV)
Ermächtigungsgrundlage: § 38 Abs. 5 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Im Folgenden wird nochmals ausdrücklich auf einzelne bestehende Bestimmungen, zu Prüfungs- und Berichtszeitraum sowie Prüfungs- und Berichtsturnus, der vorgenannten Verordnungen hingewiesen:

Prüfungs- und Berichtszeitraum

Unabhängig davon, ob die Prüfung und Berichterstattung in einem ein- oder zweijährigen Turnus erfolgt, hat diese den gesamten Zeitraum seit dem Stichtag der letzten Prüfung und Berichterstattung zu umfassen. Es gibt keine prüfungs- und berichtsfreien Zeiträume.
In Angleichung der Prüfungsberichtsverordnungen wird auch bei § 26 Abs. 2 Satz 2 PrüfbV auf das Ende des Berichtszeitraums abgestellt.

Prüfungs- und Berichtsturnus

Bei Inanspruchnahme von Erleichterungen in Bezug auf den Prüfungs- und Berichtsturnus ist auf das formelle Halten der jeweiligen Erlaubnis abzustellen und nicht auf die tatsächliche Ausübung der Erlaubnis.
Sofern von Erleichterungen in Bezug auf den Prüfungs- und Berichtsturnus Gebrauch gemacht wird, ist das Vorliegen der Voraussetzungen im Prüfungsbericht darzulegen.

Der zweijährige Prüfungs- und Berichtsturnus kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Risikolage des Instituts einen kürzeren Turnus erfordert. Unter Risikolage ist insbesondere die Gefahr zu verstehen, dass das Institut für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung missbraucht wird. Die Gefahr, für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung miss-braucht zu werden, steigt u. a., wenn das Institut nicht uneingeschränkt geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Ein Präventionssystem ist nicht uneingeschränkt wirkungsvoll/effektiv, wenn im Rahmen der Vorjahresprüfung wesentliche, d. h. gewichtige oder schwergewichtige Feststellungen getroffen worden sind. In diesem Fall ist auf den jährlichen Turnus zu verkürzen.

Im Rahmen der Bewertung der Risikolage des Instituts sind insbesondere auch die Erkenntnisse aus der Nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Erleichterungen in Bezug auf den Prüfungs- und Berichtsturnus gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 PrüfbV i. V. m. § 26 Abs. 4 Satz 1 PrüfbV nur von Wertpapierhandelsunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3d Kreditwesengesetz (KWG) erfolgen kann. Insbesondere zählen Anlageverwalter i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG nicht zu den Wertpapierhandelsunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3d KWG.

Im Auftrag
gez. Dr. Fürhoff

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