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Document 32014R1361

Verordnung (EU) Nr. 1361/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 3 und 13 und auf International Accounting Standard 40 Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 365 vom 19.12.2014, p. 120–123 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1361/oj

19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/120


VERORDNUNG (EU) Nr. 1361/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 3 und 13 und auf International Accounting Standard 40

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 12. Dezember 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2011-2013 („jährliche Verbesserungen“). Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht vordringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) inkohärent sind oder klarer formuliert werden sollten und die das IASB während des seit 2011 laufenden Projektzyklus erörtert hat. Bei den Änderungen an IFRS 3 und IFRS 13 handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen an den jeweiligen Standards. Mit den Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 40 werden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Orientierungshilfen für die Umsetzung dieser Anforderungen gegeben.

(3)

Die Änderungen an den genannten Standards enthalten einige Verweise auf IFRS 9, der noch nicht von der EU übernommen wurde und daher zurzeit noch nicht angewandt werden kann. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(4)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group) hat bestätigt, dass die jährlichen Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(a)

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(b)

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,

(c)

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

2.   Jeder Verweis auf den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 9 ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem [erster Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung] beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2011–2013 (1)

Änderung an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Paragraph 2 wird geändert und Paragraph 64J angefügt.

Anwendungsbereich

2

Dieser IFRS ist auf Transaktionen oder andere Ereignisse anzuwenden, die die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses erfüllen. Nicht anwendbar ist dieser IFRS auf:

(a)

die Bilanzierung der Schaffung einer gemeinsamen Vereinbarung im Abschluss des gemeinschaftlich geführten Unternehmens selbst.

(b)

Zeitpunkt des Inkrafttretens

64J

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2011–2013, wurde Paragraph 2(a) geändert. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Änderung an IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Paragraph 52 wird geändert und Paragraph C4 angefügt.

Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit einander ausgleichenden Positionen in Marktrisiken oder im Kontrahenten-Ausfallrisiko

52

Die Ausnahme in Paragraph 48 gilt nur für finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige Verträge im Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder IFRS 9 Finanzinstrumente. Die Bezugnahmen auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in den Paragraphen 48–51 und 53–56 sollten unabhängig davon, ob sie der Definition von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung entsprechen, als Bezugnahmen auf sämtliche Verträge verstanden werden, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 oder IFRS 9 fallen und nach diesen bilanziert werden.

Anhang C

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

C4

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2011–2013, wurde Paragraph 52 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Ein Unternehmen hat diese Änderung prospektiv ab Beginn des Geschäftsjahres anzuwenden, in dem erstmals IFRS 13 angewandt wurde. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Änderung an IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Vor Paragraph 6 wird eine Überschrift eingefügt. Paragraph 14 A wird angefügt. Nach Paragraph 84 werden eine Überschrift und die Paragraphen 84A und 85D angefügt.

Einstufung einer Immobilie als eine als Finanzinvestition gehaltene oder vom Eigentümer selbstgenutzte Immobilie

6

Eine von einem Leasingnehmer im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses gehaltene Immobilie kann dann, und nur dann als eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie eingestuft und bilanziert werden, wenn diese Immobilie ansonsten die Definition von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien erfüllen würde und der Leasingnehmer auf den erfassten Vermögenswert das in den Paragraphen 33-55 beschriebene Modell des beizulegenden Zeitwerts anwendet. Diese alternative Einstufung kann für jede Immobilie einzeln gewählt werden. Sobald die alternative Einstufung jedoch für eine im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses gehaltene Immobilie gewählt wurde, sind alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach dem Modell des beizulegenden Zeitwertes zu bilanzieren. Bei Wahl dieser alternativen Einstufung ist jede so eingestufte Immobilie in die Angaben nach den Paragraphen 74-78 einzubeziehen.

14

Die Feststellung, ob eine Immobilie die Kriterien einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfüllt, erfordert eine Beurteilung. Damit ein Unternehmen diese Beurteilung einheitlich in Übereinstimmung mit der Definition für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und den damit verbundenen Anwendungsleitlinien in den Paragraphen 7-13 vornehmen kann, legt es Kriterien fest. Gemäß Paragraph 75(c) ist ein Unternehmen zur Angabe dieser Kriterien verpflichtet, sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.

14A

Eine Beurteilung ist auch erforderlich, um festzulegen, ob es sich beim Erwerb einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie um den Erwerb eines Vermögenswerts oder einer Gruppe von Vermögenswerten oder um einen Unternehmenszusammenschluss im Anwendungsbereich von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse handelt. Bei der Bestimmung, ob es sich um einen Unternehmenszusammenschluss handelt, sollte auf IFRS 3 Bezug genommen werden. Die Erörterung in den Paragraphen 7-14 des vorliegenden Standards bezieht sich auf die Frage, ob eine Immobilie vom Eigentümer selbst genutzt oder als Finanzinvestition gehalten wird, und nicht darauf, ob der Erwerb der Immobilie einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne des IFRS 3 darstellt oder nicht. Um zu bestimmen, ob ein bestimmtes Geschäft der Definition eines Unternehmenszusammenschlusses in IFRS 3 entspricht und eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie im Sinne des vorliegenden Standards umfasst, müssen beide Standards unabhängig voneinander angewandt werden.

Übergangsbestimmungen

Anschaffungskostenmodell

Unternehmenszusammenschlüsse

84A

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2011–2013, wurden Paragraph14A und eine Überschrift vor Paragraph 6 angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung ab Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem diese Änderung angewandt wird, prospektiv auf jeden Erwerb einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie anzuwenden. Die Bilanzierung für in früheren Perioden erworbene, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien ist somit nicht zu berichtigen. Ein Unternehmen kann allerdings beschließen, die Änderung auf einzelne Erwerbungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien anzuwenden, die vor Beginn des ersten Geschäftsjahres, das am oder nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderung beginnt, getätigt wurden, wenn, und nur wenn das Unternehmen über die zur Anwendung der Änderung auf frühere Erwerbungen erforderlichen Informationen verfügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

85D

Mit den im Dezember 2013 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2011–2013, wurden vor Paragraph 6 und nach Paragraph 84 Überschriften eingefügt und die Paragraphen 14A und 84A angefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.


(1)  „Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“


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