Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG: Umgang mit bestehenden KWK-Anlagen

Der IDW Arbeitskreis "Prüfung nach KWKG und EEG" hat die Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Abrechnung von bestehenden KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 50 MW für Kalenderjahr 2019 zusammengefasst. Ferner gibt der Arbeitskreis Hinweise zum Umgang mit betroffenen KWK-Anlagen im Rahmen der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG.

Mit Wirkung zum 01.01.2019 wurde das KWKG geändert und für bestehende KWK-Anlagen eine Differenzierung der Zuschlagshöhe in Abhängigkeit deren elektrischen Leistung vorgenommen. Bis dahin betrug der Zuschlag unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 3 KWKG 2016 1,5 ct/kWh. Diese Zuschlagshöhe wurde auch in den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor der Gesetzesänderung erteilten Zulassungsbescheiden ausgewiesen. Daher wurde die Frage aufgeworfen, welche Zuschlagshöhe für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden sei. Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Energiesammelgesetz sei der Fördersatz durch einen Änderungbescheid auf Grundlage des geänderten § 13 Abs. 1 und 3 KWKG anzupassen, sofern bereits ein Zulassungsbescheid erteilt wurde (vgl. BT-Drs. 19/5523, S. 104). Die ÜNB vertreten eine abweichende Auffassung, nach der der Zulassungsbescheide für die Förderhöhe nicht konstitutiv sei. Das BMWi unterstützt diese Sichtweise, wonach sich die Änderung der Zuschlagshöhe unmit¬telbar aus dem Gesetz ergibt und es keiner Anpassung der bereits ergangenen Zulassungsbescheide bedarf.

IDW Mitglieder finden den fachlichen Hinweis des Arbeitskreises im Mitgliederbereich "Mein IDW".

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