Fahr­gast­rechte Bahn Was Zug­reisenden bei Verspätung zusteht

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Fahr­gast­rechte Bahn - Was Zug­reisenden bei Verspätung zusteht

Fahr­gast­rechte. Ab 60 Minuten Zugverspätung steht Bahn­kunden eine Erstattung zu. Seit dem 7. Juni 2023 sind bestimmte Entschädigungs­gründe allerdings entfallen. © Adobe Stock / Markus Mainka

Bahnfahrende haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie am Ziel mindestens 60 Minuten zu spät ankommen – auch bei Streik. Der ist erst­mal vorbei.

Mit dem Zug zu reisen, kann deutlich angenehmer sein, als mit dem Auto, denn es gibt keinen Stau. Fahr­gäste sind nicht an ihren Stuhl gefesselt, sondern können während der Fahrt im Zug herum­laufen, ihre Kinder beschäftigen, im Speisewagen essen oder auch arbeiten. Doch leider sind viele Verbindungen verspätet und der jüngste, lang andauernde, endlich beendete Tarif­konflikt zwischen Deutscher Bahn und Lokführer­gewerk­schaft GDL hat viele Fahr­gäste wegen der streikbe­dingten Zugausfälle Nerven gekostet.

Klar ist: Fahr­gast­rechte sind in Deutsch­land umfassend. Bei einer Verspätung von 60 Minuten am Reiseziel stehen Zug­reisenden 25 Prozent des Fahr­preises für die einfache Fahrt als Entschädigung zu. Ab zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent. Seit 7. Juni 2023 gilt allerdings eine Verschlechterung: Verspätungen aufgrund von „extremen Witterungs­bedingungen“ führen nicht mehr zu einem Entschädigungs­anspruch. Zuvor konnte sich die Bahn selbst bei Unwetter oder Unfall auf den Gleisen („höhere Gewalt“) nie raus­reden. Lesen Sie, welche Entschädigungen Fahr­gästen im Detail bei verspäteter Ankunft zustehen und was für Inhaber von Zeitkarten gilt.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Tarabulus711 am 03.05.2024 um 13:09 Uhr
    Fahrten ins Ausland mit zwei Beförderungsverträgen

    Ich möchte noch auf eine Problematik hinweisen, die regelmäßig dann auftritt, wenn es sich um "gestückelte" Fahrkarten mit formal zwei Beförderungsverträgen handelt. In diesem Fall gelten die Fahrgastrechte separat nur für jeden einzelnen Vertrag. Das gilt auch dann, wenn die Fahrkarten zum Beispiel in einem Reisezentrum der Deutschen Bahn zusammen gekauft wurden. Wenn Zug 1 (Beförderungsvertrag 1) sich so verspätet, dass Zug 2 (Beförderungsvertrag 2) nicht erreicht wird, muss für Zug 2 dann ein neues Ticket auf eigene Kosten erworben werden. Meiner Erfahrung nach wird diese Problematik im Reisezentrum nicht wirklich kommuniziert. Das Eisenbahnbundesamt hat mich darauf hingewiesen, dass sich entsprechende Informationsaufsteller auf den Verkaufstresen befinden. Offenbar gibt es außerhalb der Fahrgastrechte so genannte "Kulanzregelungen" (z.B. zwischen DB und den Nachtzügen der ÖBB), die aber schlecht bis gar nicht kommuniziert werden. Vielleicht wäre das einmal ein Thema für "Test".

  • Tarabulus711 am 03.05.2024 um 10:29 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 12.03.2024 um 16:56 Uhr
    Erstattung bei Wellenstreik

    @fku: Sobald sicher ist, dass die Rückfahrt vom Streik betroffen ist, können Sie das gesamte Ticket zurückgeben. Sie müssen dann also nicht die Hinreise in Anspruch nehmen.

  • fku am 08.03.2024 um 14:19 Uhr
    Erstattung bei Wellenstreiks?

    Wie läuft es jetzt bei den Wellenstreiks?
    Wenn ich nicht sicher sein kann, dass ich wieder zurück komme, werde ich mit dem Zug nicht hin fahren - auch wenn es am Hinfahrtstermin keinen Streik gibt.
    Kann ich das Ticket einfach zurückgeben oder die Fahrt nicht antreten und erstatten lassen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.01.2024 um 10:23 Uhr
    Erstattung Sitzplatzreservierungen

    @Konsumfuzzi: Dass Kunden Sitzplatzreservierungen kostenfrei stornieren können, schreibt die Bahn hier:
    www.bahn.de/service/fahrplaene/aktuell

    Für die Erstattung der Sitzplatzreservierungskosten gibt es kein gesondertes Formular. Diesen Antrag können Sie formlos an der Verkaufsstelle stellen oder per Post an:
    DB Dialog Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/Main
    www.bahn.de/faq/ich-konnte-meine-reservierung-nicht-nutzen-kann-ich-diese-auch-im-rahmen-der-fahrgastrechte-einreichen

    Wie man alternativ den digitalen Fahrgastrechte-Antrag zur Erstattung der Kosten nutzt, steht hier in der Antwort zu „Ich konnte meine Reservierung nicht nutzen, kann ich diese auch im Rahmen der Fahrgastrechte einreichen?
    www.bahn.de/faq/pk/angebot/sitzplatzreservierung

    Nach der Auswahl der Hauptfahrkarte im Kundenkonto gibt man "Verspätung unter 60 Minuten" an. Im nächsten Schritt kann man dann unter "Durch die Verspätung hatte ich zusätzliche Ausgaben | Ich konnte meine Reservierung nicht nutzen" anklicken und die Kosten der Sitzplatzreservierung eintragen.