Anlassbezogene Berufsaufsicht

Die APAS übt die Berufsaufsicht über die Abschlussprüfer aus, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB durchführen.

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Die APAS ermittelt bei konkreten Anhaltspunkten für Berufspflichtverletzungen bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB und sanktioniert festgestellte Verstöße (§ 66a Abs. 6 WPO).

Für Berufspflichtverletzungen, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse stehen, ist die Berufsaufsicht der WPK zuständig, die wiederum der öffentlichen fachbezogenen Aufsicht durch die APAS unterliegt.

Zur Berufsaufsicht

Berufsaufsichtsverfahren

Die Berufsaufsicht der APAS ist stets anlassbezogen. Erlangt die APAS Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung (Anfangsverdacht), ist sie verpflichtet, ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt umfassend zu ermitteln.

Hinweise auf mögliche Berufspflichtverletzungen resultieren vor allem aus Inspektionen der APAS und aus Mitteilungen der BaFin. Daneben liefern auch öffentlich zugängliche Informationen (wie beispielsweise Presseberichte) und Beschwerden Anhaltspunkte.

Liegt ein Anfangsverdacht vor, erhält zunächst der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft die Möglichkeit, sich zu äußern (rechtliches Gehör).

Für ihre Ermittlungen stehen der APAS verschiedene Instrumentarien und Befugnisse zur Verfügung, die ihr weitreichende Rechte zur Beschaffung von Informationen einräumen. So sind beispielsweise das Recht auf Verweigerung richtiger und vollständiger Auskünfte sowie der Vorlage von Unterlagen eingeschränkt. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten kann die APAS ein Zwangsgeld festsetzen. Die APAS ist auch befugt, Ermittlungen unter anderem bei dem geprüften Unternehmen oder weiteren Personen durchzuführen, die in einer Beziehung oder Verbindung zum Abschlussprüfer oder zur Prüfungsgesellschaft stehen.

Berufsaufsichtliche Maßnahmen

Die Beschlusskammer „Berufsaufsicht“ würdigt abschließend, ob es sich um eine Berufspflichtverletzung handelt und entscheidet, ob diese zu sanktionieren ist oder das Aufsichtsverfahren eingestellt wird.

Für die Sanktionierung einer festgestellten Berufspflichtverletzung kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht (§ 68 Abs. 1 WPO). Diese reichen von einer Rüge, gegebenenfalls verbunden mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro, über ein befristetes Verbot, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, bis hin zu einem Berufsausschluss. Neben dem einzelnen Abschlussprüfer können auch Prüfungsgesellschaften Gegenstand von berufsaufsichtlichen Ermittlungen und Maßnahmen sein (§ 71 Abs. 2 WPO), bei denen im Übrigen nach dem Inkrafttreten des FISG die Geldbuße bis zu einer Million Euro betragen kann.

Gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme kann Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Gemeinsame Ausschuss der APAS.

Wird das Aufsichtsverfahren mit einer berufsaufsichtlichen Maßnahme abgeschlossen, erhebt die APAS Gebühren auf der Grundlage der APASGebV.

Berufsgerichtliches Verfahren

Sämtliche berufsaufsichtlichen Maßnahmen der APAS können gerichtlich überprüft werden. Dies setzt voraus, dass der Einspruch zurückgewiesen und rechtzeitig ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gestellt wurde (§ 71a WPO).

Zuständige Gerichte sind dann das Landgericht Berlin als erste Instanz, das Kammergericht Berlin als zweite Instanz und schließlich der Bundesgerichtshof. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nimmt in den Verfahren vor den Berufsgerichten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr (§§ 84, 106, 108 WPO).

Informationsaustausch mit BaFin

Der Informationsaustausch zwischen BaFin und APAS, sich über Tatsachen zu informieren, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, ist gesetzlich geregelt (§ 110 WpHG). Zudem dürfen BaFin und APAS Informationen, die von der BaFin durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung BaFin geprüfter Unternehmensabschlüsse betreffen, ohne Geltung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten austauschen (§ 109a WpHG). Darüber hinaus ist ein gegenseitiger Informationsaustausch zwischen APAS und anderen Stellen geregelt, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 66c Abs. 1 WPO).

Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Berufsaufsicht

Die APAS ist Mitglied im CEAOB, das als zentrales Gremium der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsstellen konzipiert ist. In diesem Rahmen hat die APAS dem CEAOB zu verschiedenen Zeitpunkten Informationen über Berufsaufsichtsmaßnahmen zu übermitteln (§ 69 Abs. 4 WPO).

Die Zusammenarbeit im Bereich Berufsaufsicht umfasst die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen „Berufsaufsicht“ des CEAOB auf europäischer Ebene und von IFIAR auf internationaler Ebene.

Bekanntmachungen der APAS gemäß § 69 WPO

Die APAS veröffentlicht gemäß § 69 Abs. 1 WPO jede unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme gegen Berufsangehörige betreffend die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB. Außerdem wird gemäß § 69 Abs. 1a WPO jede in diesem Zusammenhang ergangene rechtskräftige Bußgeldentscheidung und jede strafrechtliche Verurteilung bekannt gegeben. Entsprechendes gilt bei Entscheidungen, die gegenüber Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergangen sind (§ 71 WPO in Verbindung mit § 69 WPO). Die einzelnen Veröffentlichungen finden Sie unter "Informationen zum Thema".

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