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Information für Unternehmen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen

„Aufrüstung“ der Kassensysteme mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE); Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Fristverlängerung

Nach geltendem Recht sind Unternehmen verpflichtet, spätestens zum 1. Oktober 2020 ihr elektronisches Aufzeichnungssystem mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) abzusichern. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise hat Finanzminister Peter Strobel entschieden, den saarländischen Unternehmen Erleichterungen für die Einrichtung der TSE zu gewähren. Es wird von den saarländischen Finanzämtern unter gewissen Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn die TSE erst spätestens zum 31. März 2021 im Kassensystem eingerichtet ist.

 

Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

 

Welche Voraussetzungen muss das Unternehmen erfüllen?

  • Es muss bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich (Dienstleister) mit dem Einbau einer TSE beauftragt worden sein.
  • Der Dienstleister muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.

Es bieten bereits vier TSE-Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an und es sind keine Lieferschwierigkeiten bekannt. Aufgrund der Corona-Pandemie und aufgrund der Umstellung der Kassensysteme im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze für die Unternehmen vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 kann es zu erheblichen zeitlichen Schwierigkeiten bei der Implementierung der TSE geben.

 

Ist zur Inanspruchnahme der Erleichterung ein Antrag beim Finanzamt notwendig?

Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Die Unterlagen (Bestellung der TSE und Bestätigung des Dienstleisters) sind jedoch zur Verfahrensdokumentation der Kassenführung beizufügen und aufzubewahren.

 

Wie ist zu verfahren, wenn bereits ein Antrag gestellt worden ist?

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden, gelten die Anträge als genehmigt. Ein gesonderter Bescheid ergeht in diesen Fällen nicht. Es genügt, die Unterlagen aufzubewahren und bei einer eventuellen Prüfung auf Verlangen vorzulegen.

 

Muss die Bestellung und die Bestätigung des Dienstleisters beim Finanzamt eingereicht werden?

Nein. Es reicht aus, die Unterlagen aufzubewahren und im Fall einer Kassennachschau oder einer anderen Außenprüfung dem Prüfer nach Aufforderung vorzulegen.

 

Welche Besonderheiten sind bei einer cloudbasierten TSE zu beachten?

Es sind bisher noch keine cloudbasierten TSE-Lösungen zertifiziert worden. Unternehmen, welche sich für eine cloudbasierte Lösung entschieden haben, wird es daher wahrscheinlich nicht möglich sein, ihr Kassensystem bis zum 30. September 2020 mit einer TSE auszurüsten.

Daher müssen die Unternehmer, um auch von der Erleichterung zu profitieren, bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE auch

  • spätestens bis zum 30. September 2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und
  • durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnte. Die Implementierung ist schnellstmöglich abzuschließen, spätestens bis zum 31. März 2021.

 

Warum ist eine TSE so wichtig?

Bei Außenprüfungen in der Bargeldbranche wurde festgestellt, dass Manipulationen der Kasseneinnahmen stattfinden, die zu gewaltigen Steuerausfällen führen. Durch Manipulationen an Registrierkassen entstehen in Deutschland schätzungsweise jährlich bis zu zehn Milliarden Euro an Steuerausfällen. Durch den Einbau einer TSE können Manipulationen an Kassen ausgeschlossen werden und die erfassten Einnahmen werden der Besteuerung unterworfen.

 

Was passiert, wenn keine TSE implementiert wird oder innerhalb der verlängerten Frist keine Beauftragung eines Kassenfachhändlers oder Dienstleisters erfolgt ist und das Kassensystem nach dem 30. September 2020 ungeschützt ist?

Sie müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit nach §379 Abs. 1 Abgabenordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.

Medienansprechpartner

Pressesprecherin Ministerium für Finanzen und Europa

Lisa Kerber
Pressesprecherin

Mecklenburgring 23
66121 Saarbrücken