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Document 32015R0234

Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden

OJ L 39, 14.2.2015, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/234/oj

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/234 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) können Beförderungsmittel vorübergehend in das Zollgebiet der Union eingeführt und in diesem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen von natürlichen Personen verwendet werden.

(2)

Jüngste Vorfälle haben gezeigt, dass die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln missbraucht wird.

(3)

Um einen solchen Missbrauch auszuschließen, ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu ändern.

(4)

Um zu vermeiden, dass aufgrund mangelnder Kenntnis der neuen Bestimmungen eine Zollschuld entsteht, sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Frist eingeräumt werden, damit sie die Öffentlichkeit über die neue Rechtslage informieren.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 561 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn ein Beförderungsmittel von einer natürlichen Person, die im Zollgebiet der Union wohnhaft und beim außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt ist, gewerblich oder privat genutzt wird.

Die private Nutzung des Fahrzeugs ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.

Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel benutzt, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


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