Förderprogramm

Mittelstand Innovativ & Digital (MID)-Assistent/in

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Digitalisierung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Projektträger Jülich (PtJ)

Forschungszentrum Jülich GmbH

52425 Jülich

Weiterführende Links:
MID-Assistent/in Förderportal MID-Assistent/in

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie im Zuge von Innovations- oder Digitalisierungsprojekten Universitäts- oder Fachhochschulabsolventinnen oder -absolventen einstellen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie im Rahmen des Programms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“ bei der Umsetzung von Innovations- beziehungsweise Digitalisierungsprojekten. Das Programm besteht aus den Komponenten MID-Assistent/in, MID-Gutschein und MID-Digitale Sicherheit.

Im Programmteil MID-Assistent/in erhalten Sie die Förderung für die Neueinstellung einer Person mit einschlägigem Hochschulabschluss zur Umsetzung eines Innovations-, Nachhaltigkeits- oder Digitalisierungsprojektes.

Dabei geht es um die Umsetzung von Projekten in folgenden Förderschwerpunkten:

  • Digitale Produkte und Dienstleistungen – Entwicklung intelligenter Applikationen unterstützen Handwerk, Dienstleistung, Industrie und Handel,
  • Prototypen und MVP (Minimum Viable Product: ein minimal funktionsfähiges, nutzerzentriertes Produkt im Rahmen einer agilen Entwicklung und Optimierung) – Entwicklung und Bau von Prototypen/Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld,
  • Grüne Transformation – Konzeptionierung und Umsetzung von nachhaltigen und klimaneutralen Produkten, Prozessen und Produktionsverfahren.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für den Zeitraum von 2 Jahren

  • bis zu EUR 33.000, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bis zu 5 Mitarbeitende mit Hochschulabschluss beschäftigen, und
  • bis zu EUR 48.000, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Mitarbeitenden mit Hochschulabschluss beschäftigen,

für bis zu 2 Jahre.

Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis erhalten Sie einen anteiligen Zuschuss, der abhängig von der vereinbarten Arbeitszeit ist.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme über das Online-Förderportal beim Projektträger Jülich.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Das Projekt muss für Sie eine Neuheit oder verglichen mit dem Stand der Technik eine wesentliche Verbesserung darstellen.
  • Der Hochschulabschluss darf bei der Arbeitsaufnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
  • Sie müssen eine unbefristete Beschäftigung anstreben. Die Mindestdauer des Beschäftigungsverhältnisses beträgt 24 Monate.
  • Sie müssen der MID-Assistentin oder dem MID-Assistenten ein Jahresbruttoentgelt ohne Arbeitgeberanteile von mindestens EUR 30.000 zahlen, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig.
  • Zum Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag stellen, dürfen Sie die Assistentin oder den Assistenten noch nicht eingestellt haben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen,
  • Beschäftigungsverhältnisse mit Werkstudentinnen und Werkstudenten,
  • Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseignerinnen oder Anteilseigner an Ihrem Unternehmen sind, sowie
  • Personen, deren Familienmitglieder 1. oder 2. Grades Anteilseignerinnen oder Anteilseigneer an Ihrem Unternehmen beziehungsweise dessen Geschäftsführerin oder Geschäftsführer sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“
zum Teilprogramm MID-Assistent/in

vom 1. März 2024

[…]

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit dem Programm Mittelstand Innovativ & Digital (MID) stärkt das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) branchenübergreifend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darin, die Innovationskraft ihrer Betriebe zu stärken und insbesondere ihre Produkte, Dienstleistungen und Prozesse digital und sicher weiterzuentwickeln, um so auch in Zukunft einer der wirtschaftlichen Motoren des Landes zu sein.

Während es die drei Varianten der Gutscheinförderung MID-Digitalisierung, MID-Analyse und MID-Innovation Unternehmerinnen und Unternehmern ermöglichen, projektbezogen externe Unterstützung für speziell auf den Betrieb zugeschnittene Beratungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsdienstleistungen hinzuzuziehen und passgenaue Hard- und Software einzusetzen, können kleine Unternehmen mithilfe eines MID-Assistenten oder einer MID-Assistentin eine Hochschulabsolventin oder einen Hochschulabsolventen projektbezogen einstellen und so einen konkreten Wissenstransfer von Hochschulen in den Betrieb einbringen.

Durch die fortschreitende Digitalisierung in Unternehmen und Gesellschaft entstehen immer neue IT-Anwendungen und Services. Damit gehen unweigerlich potentielle Sicherheitslücken einher, die wiederum cyberkriminelle Straftaten befördern können. Mit Hilfe des Teilprogramms MID-Digitale Sicherheit können kleine und mittlere Unternehmen durch technische Vorkehrungen und Anwendungen sowie durch die Sensibilisierung der Mitarbeitenden anwendungsspezifisch ihre Cyber-Resilienz erhöhen.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 303–316).

1.2.2 Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

1.2.3 Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe i. S. der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (im Folgenden: De-minimis-Verordnung1)). Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 300.000 EUR nicht überschreiten.

1.2.4 Die Bestimmung des KMU-Status erfolgt gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU-Empfehlung)2).

1.2.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Für die beantragte Maßnahme dürfen keine weiteren öffentlichen Zuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden (Ausschluss der Doppelförderung). Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. Die Kumulierungsvorschriften der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kleine Unternehmen aller Branchen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung eines Innovations-, Nachhaltigkeits- oder Digitalisierungsprojektes. Ziel der Maßnahme ist der Transfer des Wissens und der Technologie aus den Hochschulen in die Unternehmen.

Das geförderte Projekt muss für das Unternehmen eine Neuheit oder verglichen mit dem Stand der Technik eine wesentliche Verbesserung darstellen.

Weiterführende Informationen zum Teilprogramm MID-Assistent/in finden Sie unter:

www.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-assistentin

2.1 Das Teilprogramm bietet die Möglichkeit der Neueinstellung einer Person mit einschlägigem Hochschulabschluss zur Umsetzung von einem oder mehreren der folgenden Förderschwerpunkte (Projektförderung):

a) Digitale Produkte und Dienstleistungen – Entwicklung intelligenter Applikationen unterstützen Handwerk, Dienstleistung, Industrie und Handel

Durch die Integration von bspw. Algorithmen des maschinellen Lernens, Verfahren des Data Mining, Methoden der Echtzeit- sowie Hochgeschwindigkeitsverarbeitung sowie AR/VR-Anwendungen ergeben sich neue Möglichkeiten zur Gestaltung von intelligenten und smarten Produkten, Dienstleistungen und Produktionsverfahren. Die Entwicklung entsprechender Applikationen wird unter Berücksichtigung der genannten Verfahren gefördert.

b) Prototypen und MVP3) – Entwicklung und Bau von Prototypen/Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld

Neu- und Weiterentwicklungen am Stand der Technik erfordern neben einer theoretischen Betrachtung der Aufgabe praktische Überprüfungen. Mit diesem Schwerpunkt sollen technologisch innovative Maßnahmen gefördert werden, in denen neben der genannten theoretischen Vorgehensweise die weiterführende Entwicklung und der Bau von Prototypen oder MVP3 umgesetzt wird. Anschließende Iterationen führen so zu neuen oder verbesserten Produkten, Dienstleistungen sowie Produktionsverfahren.

c) Grüne Transformation – Konzeptionierung und Umsetzung von nachhaltigen und klimaneutralen Produkten, Prozessen und Produktionsverfahren

Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz sowie die Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Produktion und produktbezogenen Prozessen sind Herausforderungen, mit denen sich mittelständische Unternehmen konfrontiert sehen (Erläuterung s. Anlage A.1 Förderfähige Vorhaben). Im Fokus stehen hier Vorhaben, die die Ressourcen- und Energieeffizienz bspw. durch die Einführung intelligenter Netze im produzierenden Gewerbe oder die Langlebigkeit sowie Schadstofffreiheit von Produkten verbessern. Vorhaben, die die Möglichkeiten zur Weitergabe/-nutzung von Nebenprodukten der Industrie untersuchen sowie innovative Konzepte zu einer Nachhaltigkeitsstrategie können ebenfalls gefördert werden. Ein Bezug zu einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem Produktionsverfahren muss dabei ersichtlich sein.

2.2 Routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen, sind nicht förderfähig. Eine detaillierte Auflistung von nicht förderfähigen Fördergegenständen ist in Anlage A aufgeführt.

2.3 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, in der Anlage 0 nicht genannte Maßnahmen/Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung von der Förderung auszuschließen, sofern diese nicht mit den Förderbestimmungen und Zielen des Programmes vereinbar sind.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung (vgl. 1.2.4), die

a) weniger als 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalent) haben, von denen maximal 5 einen akademischen Abschluss vorweisen, und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR nicht überschreitet.

Mitarbeitende, die als Geschäftsführung eingestellt sind, und Werkstudierende müssen bei der Ermittlung der Zahl der Mitarbeitenden nicht berücksichtigt werden.

b) ein „eigenständiges Unternehmen“ sind und nach der Ermittlungsmethode gemäß Artikel 6 des Anhangs der KMU-Empfehlung zusammen mit ihren „Partnerunternehmen“ bzw. „verbundenen Unternehmen“ die zuvor genannten Voraussetzungen (Anzahl Mitarbeitende, Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme) nicht überschreiten.

c) ihren Sitz4) am Tag der Antragstellung in Nordrhein-Westfalen haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Hochschulabschluss der Kandidatin/des Kandidaten darf zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme als MID-Assistentin/als MID-Assistent im Betrieb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Es zählt das auf dem Abschlusszeugnis bzw. Abschlussurkunde ausgewiesene Prüfungsdatum. Einschlägige wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Anschluss an den Hochschulabschluss, verlängern diese Frist um ihre jeweilige Laufzeit. Maximal kann die Frist um sechs Jahre verlängert werden.

4.2 Angestrebt ist eine unbefristete Beschäftigung der MID-Assistentin/des MID-Assistenten. Das Beschäftigungsverhältnis muss jedoch für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer Probezeit von bis zu 6 Monaten ist zulässig.

4.3 Die Einstellung der MID-Assistentin/des MID-Assistenten muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgen.

4.4 Die MID-Assistentin/der MID-Assistent muss ein Jahresbruttoentgelt ohne Arbeitgeberanteile von mindestens 30.000 EUR (entspricht mindestens 2.500 EUR monatlich) erhalten, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig (s. 4.6). Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung müssen eingehalten werden.

4.5 Wird ein Beschäftigungsverhältnis in einer vereinbarten Probezeit gelöst, kann das Unternehmen für den restlichen Förderzeitraum innerhalb von vier Monaten eine andere MID-Assistentin/einen anderen MID-Assistenten einstellen. Die Punkte 4.1, 4.2, 4.4, 4.6 und 4.7 sind hierbei zu beachten. Es sind maximal zwei aufeinander folgende Beschäftigungsverhältnisse förderfähig.

4.6 Die anteilige Förderung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses ist möglich, die Arbeitszeit darf jedoch nicht weniger als 50 Prozent der tariflich oder betrieblich vereinbarten Regelarbeitszeit betragen.

4.7 Eine Beschäftigung von Werkstudierenden als MID-Assistentin/MID-Assistenten ist nicht förderfähig.

4.8 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseignende am geförderten Unternehmen sind, sowie Personen, deren Familienmitglied ersten oder zweiten Grades Anteilseignende an dem Unternehmen ist bzw. dessen Geschäftsführung angehört.

4.9 Nach Abschluss des Förderprojekts müssen zwei Jahre vergehen, bevor ein Unternehmen die Förderung für eine MID-Assistentin/einen MID-Assistenten erneut in Anspruch nehmen kann. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises. Etwaige Förderungen aus dem vorherigen Programm Mittelstand.innovativ! müssen hierbei ebenfalls berücksichtigt werden. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein, das heißt Unternehmen die gemäß KMU-Definition (vgl. 1.2.4) verflochten sind.

4.10 Das antragstellende Unternehmen muss in der Lage sein, den nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Eigenanteil selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 LHO NRW oder vergleichbare Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung oder vergleichbare Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen.

4.11 Antragstellende Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-verordnung befanden, sind von der Förderung nach dieser Förderbekanntmachung ausgeschlossen, es sei denn sie waren in der Folge zumindest vorübergehend keine Unternehmen in Schwierigkeiten oder sind derzeit keine Unternehmen in Schwierigkeiten mehr.

Abweichend davon können Beihilfen für kleine Unternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

4.12 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Die Maßnahme gilt als begonnen, wenn der Arbeitsvertrag mit der MID-Assistentin/dem MID-Assistenten vor der Bewilligung des zugehörigen Antrags unterzeichnet worden ist.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Förderung in Form eines pauschalierten Zuschusses zu den für das Vorhaben erforderlichen Personalausgaben der MID-Assistentin/des MID-Assistenten wird folgendermaßen bestimmt:

Anzahl der Mitarbeitenden mit HochschulabschlussMaximaler Zuschuss für 24 Monate
048.000 EUR
Bis zu 533.000 EUR

Die Anzahl der Mitarbeitenden mit Hochschulabschluss wird zum Zeitpunkt der Antragstellung gewertet. Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis wird eine anteilige Zuwendung je nach vereinbarter Arbeitszeit gewährt.

5.3 Pro Unternehmen wird die Beschäftigung einer MID-Assistentin/eines MID-Assistenten gefördert.

5.4 Der Förderzeitraum beträgt 24 fortlaufende Kalendermonate.

6. Verfahren

6.1 Das Verfahren bzw. der Antragsprozess ist nach einem „Windhund-Verfahren“ ausgelegt. Es stehen folglich eine pro Monat festgeschriebene Anzahl von Förderfällen zur Verfügung. Ist die maximale Anzahl erreicht, schließt das System und öffnet automatisch wieder zum ersten Tag des Folgemonats. Trotz einer möglichen Schließung besteht die Möglichkeit, Anträge vorzubereiten und zwischenzuspeichern. Förmliche Förderanträge müssen digital über das Förderportal MID-Assistent/in unter

https://antrag.mittelstand-innovativ-digital.nrw/mid-assistenz

eingereicht werden.

Anträge und Dokumente können schriftlich oder gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 14.1 zu § 44 LHO NRW in Verbindung mit § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch übermittelt werden.

6.2 Antrag auf Förderung

6.2.1 Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Adresse des antragstellenden Unternehmens,

b) Name und Adresse einer technischen Kontaktperson im Unternehmen

c) Beschreibung des Vorhabens, welches Produkt, welche Dienstleistung oder welches Produktionsverfahren das Unternehmen im Rahmen des Projektes entwickeln/weiterentwickeln möchte. Darüber hinaus sind die Problemstellung, die Tätigkeiten im Projekt, ein Anforderungsprofil für die MID-Assistentin/den MID-Assistenten sowie die positiven Effekte des Vorhabens auf das geförderte Unternehmen zu beschreiben.

d) Angaben zu De-minimis-Förderungen

6.2.2 Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

a) Abschließende Erklärung zur Antragstellung MID-Assistent/in,

b) Ein Nachweis über die Geschäftstätigkeit (Kopie der Gewerbeanmeldung/des Handelsregisterauszuges (als GmbH, e.K., UG, AG, oHG, KG, GmbH & Co.KG ist zwingend der Handelsregisterauszug beizufügen), eine Bescheinigung des Finanzamtes (bei freiberuflich tätigen Personen)),5)

6.2.3 Nur vollständige Anträge können berücksichtigt werden.

6.2.4 Die eingegangenen Anträge werden gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Förderbekanntmachung bewertet.

6.2.5 Über eine Förderung entscheidet der Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich als Bewilligungsbehörde.

6.2.6 Anträge können fortlaufend eingereicht werden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, jederzeit einen Antragsstopp für das gesamte Programm MID oder ein spezifisches Teilprogramm unter

www.mittelstand-innovativ-digital.nrw

zu verkünden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind. Anträge, die nach dem Zeitpunkt des Antragsstopps eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

6.2.7 In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus Nummer 7 und 8 dieser Förderbekanntmachung aufzunehmen.

6.3 Abruf von Fördergeldern

6.3.1 Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen (Gehaltszahlungen) benötigt wird.

6.3.2 Voraussetzung für die erste Auszahlung (nach Erhalt des Zuwendungsbescheids) ist die Einreichung folgender Unterlagen:

a) Anforderung der Zuwendungsmittel,

b) eine Kopie des Abschlusszeugnisses bzw. der Abschlussurkunde der MID-Assistentin/des MID-Assistenten,

c) eine Kopie des unterzeichneten Anstellungsvertrags der MID-Assistentin/des MID-Assistenten

6.3.3 Der Abruf von Fördergeldern soll in digitaler Form über das Förderportal erfolgen. Alternativ können auf Nachfrage auch die benötigten Antragsformulare außerhalb des Förderportals ausgestellt werden.

6.3.4 Zum Zwischennachweis bzw. Projektabschluss müssen der Bewilligungsbehörde folgende Angaben und Anlagen bereitgestellt werden:

a) Anforderung der Zuwendungsmittel,

b) Verwendungsnachweis,

c) Gehaltsabrechnungen der MID-Assistentin/des MID-Assistenten der vorangegangenen 12 Monate,

d) Sachbericht.

6.4 Projektänderungen bedürfen der Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde und einer entsprechenden Freigabe.

7. Projektmonitoring/Evaluation

7.1 Das zuwendungsempfangende Unternehmen ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet.

7.2 Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben:

a) das Thema des Vorhabens,

b) das zuwendungsempfangende Unternehmen und die MID-Assistentin/den MID-Assitenten,

c) die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Person,

d) den Bewilligungszeitraum,

e) die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des zuwendungsempfangenden Unternehmens.

7.3 Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation auf Programmebene und für die Bewertung der Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, der Projektträger bzw. die gegebenenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten.

Zuwendungsempfangende Unternehmen haben daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

7.4 Der Zuwendungsgeber bzw. die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.

8. Veröffentlichung der Projektergebnisse

8.1 Im Falle einer Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben ist das zuwendungsempfangende Unternehmen dazu verpflichtet, durch die sichtbare Platzierung des MID-Logos auf der Firmenhomepage oder in entsprechenden Dokumenten auf die Förderung des Projekts hinzuweisen und den Projektträger darüber zu informieren. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter) sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien u.ä. im Zusammenhang mit dem Projekt. Das MID-Logo darf vom zuwendungsempfangenden Unternehmen nicht bearbeitet werden.

8.2 Für die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist die folgende Formulierung zu verwenden:

Dieses Vorhaben wurde aus Mitteln des Förderprogramms Mittelstand Innovativ & Digital (MID) des Landes NRW gefördert.

                        

1) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).

2) Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der EU Nr. L 124/36 vom 20.05.2003).

3) Minimum Viable Product: Ein minimal funktionsfähiges, nutzerzentriertes Produkt im Rahmen einer agilen Entwicklung und Optimierung.

4) Sitz entspricht der Geschäftsanschrift bspw. wie im Handelsregisterauszug oder auf der Gewerbeanmeldung angegeben. 

5) Für Kleingewerbe-Betriebe und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) ist der Eintrag freiwillig. Hier ist als Nachweis eine Gewerbeanmeldung (jeweils aller Gesellschafter) ausreichend. Freiberufler/-innen reichen eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes, Steuerberater-/innen einen Nachweis über die Eintragung bei der Steuerberaterkammer und Ärzte/Ärztinnen oder Arztpraxen einen Nachweis über die Eintragung bei der Ärztekammer bzw. in das Partnerschaftsregister ein.

 

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