15.08.2022BEG: Neuerungen ab 15.08.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die BEG Einzelmaßnahmen angepasst, um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern.

Um den Klimaschutzeffekt zu stärken und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern, werden die BEG insgesamt und auch die BEG-Einzelmaßnahmen angepasst. Durch ein neues Austauschprogramm für fossile Heizungen wird die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl durch die Anpassung reduziert.

Die Anpassungen beziehen sich bei den Einzelmaßnahmen insbesondere auf zwei Bereiche: Erstens wird die Förderung von allen gasverbrauchenden Anlagen aufgehoben sowie ein erweitertes Austauschprogramm für fossile Heizungen (sog. Heizungs-Tausch-Bonus) eingeführt. Zweitens, werden die Fördersätze für Einzelmaßnahmen angepasst, um eine attraktive Förderung für einen breiten Antragstellerkreis zu erhalten.

Was gilt für gasverbrauchende Anlagen?

Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine arbeitet die Bundesregierung verstärkt daran von russischem Gas und Öl unabhängig zu werden. Die BEG-Förderung ist dabei ein Schlüssel für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz. Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen (und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen) in der BEG wird aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“), Gas-Hybridheizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen.

Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 %) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt. Bei diesen Anlagen kann durch einen Austausch viel Energie eingespart werden und damit über mehr Energieeffizienz der Klimaschutz besonders gestärkt werden.

Für diesen Heizungs-Tausch-Bonus gelten folgende Kriterien und Bedingungen:

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
  • Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Welche neuen Fördersätze gelten?

Die Fördersätze bleiben weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen z. B. zwischen bis zu 20 % bei Biomasseanlage mit Heizungs-Tausch-Bonus und bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus.

Neue Fördersätze (für Anträge ab 15.08.2022)
Einzelmaßnahmen
Zuschuss
Förder-
satz
iSFP-BonusHeizungs-Tausch-Bonus Wärme-
pumpen
Bonus
Innova-
tionsbonus
Biomasse
Max.
Förder-
satz
Fach-
planung
Solarthermie25 %25 %50 %
Biomasse10 %10 %5 %25 %50 %
Wärmepumpe25 %10 %5 %40 %50 %
Innovative
Heizungstechnik
25 %10 %35 %50 %
EE-Hybrid ohne
Biomasseheizung
25 %10 %5 %40 %50 %
EE-Hybrid mit
Biomasseheizung
20 %10 %5 %5 %40 %50 %
Wärmenetz-
anschluss
25 %10 %35 %50 %
Gebäudenetz-
anschluss
25 %10 %35 %50 %
Gebäudenetz
Errichtung/
Erweiterung
25 %25 %50 %
Gebäudehülle15 %5 %20 %50 %
Anlagentechnik15 %5 %20 %50 %
Heizungs-
optimierung
15 %5 %20 %50 %

Welche Übergangsfrist gilt für Anträge beim BAFA?

Für Änderungen bei den BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich 14.08.2022. In diesem Zeitraum kann nur ein Antrag pro Antragsteller gestellt werden. Die Änderungen der neuen Richtlinie werden zum 15.08.2022 in Kraft treten.

Weitere Informationen zu den Anpassungen wie z. B. bei Biomasseanlagen oder dem iSFP-Bonus finden Sie beim BMWK in der Pressemitteilung oder unter https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html

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